Handwerksrechtliche Prüfung von Praxislaboren

(26. November 2019) - Der Frust über Praxislabore ist ein Dauerbrenner im Zahntechniker-Handwerk. Einerseits erlaubt das zahnärztliche Berufsrecht grundsätzlich den Betrieb von Praxislaboren. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1979 bestätigt die Zulässigkeit. Andererseits ist fraglich, wo die Grenzen der Zulässigkeit des zahnärztlichen Praxislabors verlaufen und wann das Handwerksrecht inklusive Meisterpflicht greift. Welche Konkurrenz müssen Sie hinnehmen und welche nicht? Die Ein-Personen-Praxis mit angegliedertem Labor mag insoweit rechtlich anders zu beurteilen sein als ein gemeinschaftliches Labor verschiedener Zahnärzte oder das Labor einer Praxis, die als GmbH betrieben wird. Das Thema hat, aufgrund des Vormarsches zahnärztlicher Versorgungszentren (Z-MVZ) und durch das Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes, in letzter Zeit an Brisanz gewonnen.

Klar ist: Soweit erfolgversprechende Handlungsmöglichkeiten bestehen, um den Betrieb von Praxislaboren auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, müssen wir diese ergreifen.

Der VDZI ist der Ansicht, dass insbesondere Z-MVZ keine Praxislabore betreiben dürfen und kämpft auf politischer Ebene für eine gesetzliche Klarstellung. Darüber hinaus hat der VDZI auch die Handwerkskammern in letzter Zeit noch einmal für dieses Thema sensibilisiert und um Unterstützung gebeten. Unterstützen können die Handwerkskammern, indem sie die Einhaltung des Handwerksrechts, insbesondere der Meisterpräsenzpflicht, kontrollieren. Es wurde daher besprochen, dass die Innungen den zuständigen Kammern Fälle von fragwürdigen Praxislaboren melden, insbesondere solche, die an ein Z-MVZ angegliedert sind. Die Kammern prüfen dann, ob der Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen ist und ob die Meisterpflicht erfüllt wird.

Wir sind mit den Kammern hierzu in Kontakt und benötigen für das weitere Vorgehen auch Ihre Mitwirkung! Die Kammern können nur tätig werden, wenn sie von uns die erforderlichen Informationen erhalten. Daher unsere Bitte: Informieren Sie Ihre Geschäftsstellen über Praxislabore in Ihrem Umfeld, die an ein Z-MVZ angegliedert sind. Auch Informationen über Praxislabore, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Zahnarztpraxis befinden und keine/n Meister/in beschäftigen, geben wir zur Prüfung an die Kammern weiter.

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Klar ist: Soweit erfolgversprechende Handlungsmöglichkeiten bestehen, um den Betrieb von Praxislaboren auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, müssen wir diese ergreifen.

Der VDZI ist der Ansicht, dass insbesondere Z-MVZ keine Praxislabore betreiben dürfen und kämpft auf politischer Ebene für eine gesetzliche Klarstellung. Darüber hinaus hat der VDZI auch die Handwerkskammern in letzter Zeit noch einmal für dieses Thema sensibilisiert und um Unterstützung gebeten. Unterstützen können die Handwerkskammern, indem sie die Einhaltung des Handwerksrechts, insbesondere der Meisterpräsenzpflicht, kontrollieren. Es wurde daher besprochen, dass die Innungen den zuständigen Kammern Fälle von fragwürdigen Praxislaboren melden, insbesondere solche, die an ein Z-MVZ angegliedert sind. Die Kammern prüfen dann, ob der Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen ist und ob die Meisterpflicht erfüllt wird.

Wir sind mit den Kammern hierzu in Kontakt und benötigen für das weitere Vorgehen auch Ihre Mitwirkung! Die Kammern können nur tätig werden, wenn sie von uns die erforderlichen Informationen erhalten. Daher unsere Bitte: Informieren Sie Ihre Geschäftsstellen über Praxislabore in Ihrem Umfeld, die an ein Z-MVZ angegliedert sind. Auch Informationen über Praxislabore, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Zahnarztpraxis befinden und keine/n Meister/in beschäftigen, geben wir zur Prüfung an die Kammern weiter.

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