Gutachten zum zahnärztlichen Praxislabor – auch vor rund 30 Jahren schon aktuell! Oder: Da war doch mal was!

(15. Mai 2018) – Im Herbst 2016 veröffentlichte der Arbeitgeberverband Zahntechniker e.V. ein viel beachtetes Gutachten mit dem Thema „Das zahnärztliche Praxislabor -Handwerks-, berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Grenzen“. Verfasser sind Prof. Dr. Steffen Detterbeck und Prof. Dr. Hermann Plagemann. Dass die rechtliche Problematik zahnärztlicher Praxislabors die Rechtsprechung und Literatur schon seit Jahrzehnten beschäftigt, ist hinreichend bekannt, reduzieren die Praxislabore zwangsläufig die Nachfrage nach Leistungen der gewerblichen Dentallabore oder bedrohen sogar deren Existenz.

Weniger bekannt ist jedoch, dass der VDZI bereits im Jahre 1976 (!) ein Gutachten zum Thema „Die Beurteilung der Wettbewerbslage zwischen Zahnärzten und Zahntechnikern“ erstellen ließ. Verfasser dieses Gutachtens war Prof. Dr. Alfred Söllner. Sicherlich sind einige rechtliche Feststellungen in diesem Gutachten nicht mehr aktuell. Trotzdem finden sich im Gutachten von Prof. Dr. Söllner bereits viele Punkte, die auch heute noch gültig sind und auch im aktuellen Gutachten der Professoren Dr. Steffen Detterbeck und Dr. Hermann Plagemann erörtert werden. So heißt es beispielsweise bei der Erörterung des Praxislabors als unerheblichen Nebenbetrieb bei Prof. Dr. Alfred Söllner: „Der Zahnarzt, der ein Praxislabor betreibt, muss mit diesem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein, wenn das Praxislabor den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines Einmannbetriebs der Zahntechniker übersteigt. Die Arbeitszeitgrenze ist stets überschritten, wenn bereits eine Arbeitskraft voll mit zahntechnischen Arbeiten beschäftigt ist“.

Auch die Professoren Dr. Steffen Detterbeck und Dr. Hermann Plagemann kommen zum Ergebnis, dass Praxislabore im Ergebnis nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen nicht der Handwerksordnung (HWO) unterliegen und in der Regel auch diese begrenzten Voraussetzungen nicht erfüllen und daher der Praxisinhaber das Praxislabor nur betreiben dürfe, wenn er mit dem Zahntechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sei. Zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb heißt es im aktuellen Gutachten: „Ist das Praxislabor kein bloßer Hilfsbetrieb, unterliegt der Zahnarzt nicht den weiteren Anforderungen der HWO, wenn es ein unerheblicher Nebenbetrieb nach §3 Abs. 1 und 2 der HWO ist. Dies ist schon dann nicht der Fall, wenn im Praxislabor ein Vollzeitmitarbeiter beschäftigt ist, gleiches gilt, wenn Teilzeitmitarbeiter im Umfang eines Vollzeitmitarbeiters tätig sind.

Sie sehen, liebe Leserinnen und Leser, was heute lebhaft diskutiert wird, wurde auch vor rund 30 Jahren schon beurteilt. Damit soll der Wert des aktuellen Gutachtens von Prof. Dr. Steffen Detterbeck und Prof. Dr. Hermann Plagemann keines Falls geschmälert werden. Es war längst überfällig, Fragen zur Zulässigkeit des Praxislabors der Zahnärzte auf den neuesten rechtlichen Stand zu bringen. Auf diese Weise können wir uns im Rahmen unserer berufspolitischen Arbeit auf aktuelle Unterlagen stützen und überzeugend argumentieren.

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Quelle: der artikulator - Magazin der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen

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